FDT PRAXIS LIVE Nr. 18
THEMA: Regenerationsbahn
Regeneration oder Sanierung?
Immer wieder taucht bei einer Dachsanierungen die Frage auf: Muss ich bei einer Erneuerung der Dachabdichtung auch den Wärmeschutz des Daches verbessern?
Bis August 2020 galt die EnEV. In dieser wurde beschrieben, dass eine Regeneration der Dachabdichtung möglich ist, wenn die neue Schicht für sich allein keine funktionsfähige Dachhaut darstellt. Zum Beispiel durch geringere Dicken, einlagiger statt zweilagiger Verlegung oder anderen Eigenschaften der Dachbahn.
Hier hatten die Hersteller von Bitumenbahnen einen Vorteil, da sie mit einer „Regenerationsbahn“ das komplette Dach neu abdichten konnten, ohne auf den Wärmeschutz zu achten. Die Hersteller von Kunststoffdachabdichtungen taten sich schwer damit, weil eine einlagige Kunststoffdachbahn schon für sich die volle Funktion der Abdichtung übernimmt.
Natürlich gab es auch Ausnahmen von dieser Forderung. So zum Beispiel für Ferienhäuser, Gebäude mit einem geringen Energiebedarf, Kaltdächern, Überarbeitungen von nur 10% der Dachfläche usw.
Ab August 2020 wurden die Vorgaben durch das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) angepasst. Der Passus, dass eine neue Schicht keine funktionsfähige Dachhaut mehr darstellen kann, ist entfallen. Damit entfällt auch aus unserer Sicht die Möglichkeit einer Regenerationsbahn.
Nun muss grundsätzlich geprüft werden, ob das Bauteil Dach den Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreitet. Wie immer gibt es Ausnahmen. So sind Überarbeitungen bis zu 10% der Dachfläche ausgenommen. Erneuerungen der Dachabdichtung bei Gebäuden die nach dem 31.12.1983 errichtet oder erneuert wurden und bei denen die Vorschriften zur Energieeinsparung eingehalten wurden, sind auch von dieser Regelung ausgenommen. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach §5 GEG hingewiesen.
Textstellen aus dem GEG:
„Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeernergiegesetz – GEG) vom 08. August 2020“
§ 46
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
(1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.
(2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
Anlage 7:
§ 48
Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne zu allen Anforderungen rund um die Flachdach-Abdichtung. Ihren Ansprechpartner finden Sie ganz einfach auf unserer Homepage unter www.fdt.de